AGB – VDMA-Bedingungen

VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte

 

I . Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abwei­chende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auf­tragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeich­nungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperli­cher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urhe­berrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht wer­den.

Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich be­zeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zu­stim­mung Dritten zugänglich zu machen.

 

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ein­schließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Ver­pa­ckung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatz­steuer in der jewei­ligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit
sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrenübergang.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprü­chen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Ge­gen­ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festge­stellt sind

4. Das Recht,des Bestellers, mit Gegenansprü­chen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festge­stellt sind.

 

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Ver­trags­par­teien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kauf­männischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Ver­pflichtungen, wie z.B. Beibringung der erfor­derlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Ver­zögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richti­ger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3. Die Lieferzet ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Ver­sandbereit­schaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Ab­nahmetermin maßge­bend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebe­reitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstan­des aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so wer­den ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Ver­sand- bzw. der Abnah­mebereitschaft, die durch die Verzöge­rung entstande­nen Kosten be­rechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Ar­beits­kämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einfluss­bereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktre­ten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrüber­gang endgültig un­möglich wird.

Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Liefe­rung un­möglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilliefe­rung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillie­ferung entfallenden Vertrags­preis zu zahlen. Das­selbe gilt bei Unver­mögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des An­nahme­verzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Ge­genleistung verpflichtet.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Ver­zugsentschä­digung zu Verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspä­tung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Ge­samtlieferung, der infolge der Verspätung nicht recht­zeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer – unter Be­rücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht ein­gehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetz­lichen Vorschrif­ten zum Rück­tritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich aus­schließ­lich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

 

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Lieferge­gens­tand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teilliefe­rungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leis­tungen, z. B. die Versand­kosten oder Anlieferung und Aufstel­lung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Ge­fahrübergang maßge­bend. Sie muss un­verzüglich zum Abnah­metermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Ab­nahmebereitschaft durchgeführt wer­den. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht we­sentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnah­mebereit­schaft auf den Besteller über. Der Lieferer ver­pflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumut­bar.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegen­stand bis zum Eingang aller Zahlungen – auf für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Be­stellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schä­den zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versi­cherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, ver­pfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlag­nahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer un­verzüglich davon zu benachrichti­gen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zah­lungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Lie­ferge­genstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Her­ausgabe verpflich­tet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche- vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:

 

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nach­zubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahr­übergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstel­len. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Ei­gentum des Liefe­rers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nach­besserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Ver­ständi­gung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Ge­legenheit zu ge­ben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haf­tung für die dar­aus ent­stehenden Folgen befreit.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher­heit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wo­bei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu las­sen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gestzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Be­rücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm ge­setzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatz­lieferung wegen eines Sach­mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Man­gel vor, steht dem Be­steller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausge­schlossen.

5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen über­nom­men:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mon­tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürli­che Ab­nutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behand­lung, nicht ordnungsge­mäße Wartung, ungeeignete Betriebs­mittel, mangel­hafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, che­mische, elektro­chemische oder elektri­sche Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehen­den Folgen. Glei­ches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorge­nommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

Rechtsmängel

8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von ge­werblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im In­land, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grund­sätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Lieferge­genstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizie­ren, dass die Schutz­rechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in an­ge­messener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt. Unter den genannten Vorausset­zungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestritte­nen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffen­den Schutz­rechtsinhaber freistellen.

9. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheber­rechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

– der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend ge­mach­ten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unter­richtet,

– der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Ab­wehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.  dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungs­maßnah­men gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,

– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich au­ßerge­richtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestel­lers be­ruht und

– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in ei­ner nicht vertragsgemäßen Weise ver­wendet hat.

 

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vor­schläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer ver­traglicher Neben­verpflichtungen – insbesondere Anleitung für Be­dienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Be­steller nicht vertragsgemäß verwen­det werden kann, so gelten unter Aus­schluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Re­gelungen der Abschnitte VI und VII.2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder lei­ten­der Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesund­heit,

d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwe­sen­heit er garantiert hat,

e. im Rahmen einer Garantiezusage,

f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Pro­dukt­haf­tungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat ge­nutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Ange­stellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertrags­typischen, vernünftigerweise vorher­sehbaren Scha­den.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Soft­ware ein­schließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.

Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Lieferge­gens­tand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, überset­zen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller ver­pflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfer­nen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen ein­schließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Soft­ware­liefe­ranten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Be­steller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen in­ländi­sche Par­teien untereinander maßgebliche Recht der Bun­desrepu­blik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Besteller Klage zu er­heben.

 

XI. Übermittlung von Rechnungen

Der Besteller stimmt zu, dass alternativ zur Rechnungstellung und -übermittlung auf Papier Rechnungen ebenso elektronisch erstellt und rechtswirksam übermittelt werden können z.B. per Email mit Dateianhang. Eine von Standard-Telefax an Standard-Telefax übermittelte Rechnung gilt als Papierrechnung.